1. Gegenstand des Vertrages
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur Erik RCT Mannheim nachstehend “Agentur / Auftragnehmer“ genannt mit ihrem Vertragspartner nachstehend „Kunde / Auftraggeber„ genannt.
1.2 Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Agenturleistungen nach der in diesem Angebot genannten Beschreibung.
1.3 Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach bestem Gewissen und Können wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige für die Leistung der Agentur wesentliche Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
2. Vertragsschluss- und durchführung
2.1 Auftraggeber
Auftraggeber ist, wer die Ausführung des Auftrages – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so sind wir bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für uns keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.
2.2 Vertragsabschluss
Mündliche Aufträge werden bindend, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen zur Auftragsbearbeitung geschaffen hat. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall nach unserer aktuellen Preisliste.
Die Verpflichtung zur schriftlichen Auftragsbestätigung besteht für uns nur, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.
2.3 Grundlage der Agenturarbeit bildet
Die Projektkonzipierung
Die Ausführung von Dreharbeiten
Die Postproduktion von Mediendateien
Die Führung von Kampagnen und Werbeanzeigen
Die Berichterstattung über Statistiken und Analysen der Marketingmaßnahmen
2.4 Leistungen der Agentur
Einzelheiten über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des dem jeweiligen Auftrag zugrundeliegenden Angebots.
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
Entwürfe, Texte Bilder und Videos dürfen nur für die vertraglich vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung durch uns und nach Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung gestattet. Ein entsprechendes Lizenzdokument wird nach Auftragsabschluss bereitgestellt.
Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller der Erik RCT Agentur übergebenen Vorlagen (Texte, Bilder, Daten, Illustrationen, Grafiken, Logos, Musik etc.) zu dem zugrunde gelegten Zweck berechtigt ist, diese mithin frei von Rechten Dritter sind bzw. dass er zu der beabsichtigten Nutzung befugt ist.
Wir behalten uns vor, die obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung.
Zahlungen sind 17 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
3.2 Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung ändert und/oder abbricht, wird er der Agentur alle angefallenen Kosten ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
3.3 Barauslagen und besondere Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen z.B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.
3.4 Sämtliche Leistungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %.
4. Nutzungsrecht
4.1 Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer und im Umfang des Vertrages die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
4.2 Unabhängig von jedweder Rechteübertragung behält Erik RCT das Recht, Filmsequenzen und Setfotos zum Zwecke der Eigenwerbung zu veröffentlichen, sofern nicht anders vereinbart.
5. Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich des Briefings oder sonstiger Anweisungen sind ausschließlich für die Agentur bestimmt. Dieser ist es ausdrücklich untersagt, die genannten Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben.
6. Haftung
6.1 Die Agentur haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Agentur in demselben Umfang.
6.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (6.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
7. Vertragsdauer und Kündigungsfristen
7.1 Produktionsabsagen
Wird ein Auftrag aus Gründen, die wir nicht zu verschulden haben, nicht ausgeführt, so steht uns – ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf – eine Ausfallsumme i.H.v. 50% der kalkulierten Auftragssumme zu. Ein Auftrag, der aus Gründen, die wir nicht zu verschulden haben, angefangen und nicht fertiggestellt werden kann, wird in voller Höhe abgerechnet. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung gemäß Angebot begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sei.
7.2 Terminverschiebungen von Filmaufnahmen
Bei kurzfristigen Absagen oder Verschiebungen von Drehterminen durch den Auftraggeber gelten folgende Ausfallhonorare für Aufnahmeteam und Darsteller als vereinbart:
Bei Stornierung in einem Zeitraum ab 7 Werktagen vor dem geplanten Drehtermin: 50% der und Honorare für das Aufnahmeteam und der Gagen für Darsteller. Hinzu kommen die Kosten für die erneute Organisation des Drehs inklusive externer Kosten wie Drehgenehmigungen und ähnlichem.
Bei Stornierungen innerhalb 3 Werktagen, jedoch minimal 1,5 Werktagen vor dem geplanten Drehtermin: 75% der und Honorare für das Aufnahmeteam und der Gagen für Darsteller sowie 50% der Miete für das Equipment. Hinzu kommen die Kosten für die erneute Organisation des Drehs inklusive externer Kosten wie Drehgenehmigungen und ähnlichem.
Bei Stornierungen in einer Frist kürzer als 1,5 Werktage vor dem geplanten Drehtermin wird der gesamte kalkulierte Drehaufwand in Rechnung gestellt.
Als Werktage zählen Montag bis Freitag.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) berechtigen uns, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so sind wir berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
7.3 Projektverschiebungen
Verschiebt sich der Abschluss eines Projektes aufgrund Versäumnisse des Auftraggebers um mehr als 60 Tage zum geplanten Fertigstellungstermin, welcher im Dienstleistungsvertrag vereinbart wurde, so sind seitens des Auftraggebers Verzugszinsen in Höhe von 5% des Auftragswertes pro 30 Tage zu entrichten.
8. Sonstige Bestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.